Trump Presidency 2.0: Will Bobby Quack become the next Secretary for Health and Human Services?

(Ingrid Haunold, 17 November 2024; first published on substack.com on 17 November 2024).

Trump Presidency 2.0: Will Bobby Quack become the next Secretary for Health and Human Services?

On October 28, 2024, President-elect Donald Trump told his audience at a rally in New York City that he would let the late, great Robert F. Kennedy’s son “go wild on health” (NBC News, 2024). I’m guessing RFK must be turning in his grave by now, regretting the decision to name his second-oldest son after himself. So let’s rename him, shall we?

U.S. Senate Majority Whip Dick Durbin (D-IL) released the following statement on November 15, 2024: “Mr. Kennedy is entirely unqualified to lead our federal health programs. While masquerading as a crusader against corporate influence or for the concerns of children and parents, Mr. Kennedy pushes quack science that will cause more disease and death. His theories are unsubstantiated and dangerous. This position has life and death responsibilities. America deserves nothing less than a serious person to fill it. Mr. Kennedy is not that person” (Durbin, 2024).

Quack science from someone who’s not even a scientist himself….Bobby Quack seems a fitting name for him, don’t you think?

Now that we’ve sorted out his name, let’s move on:

Apparently, Bobby Quack wants “to make Americans once again the healthiest people on Earth.”

Were they ever?

A study by the Pew Research Center published in 2016 shows how American eating habits changed over the course of 40 years, from 1970–2010. More chicken, less red meat; more cheese, less milk – but Americans have never been known to be healthy eaters. Fruits and vegetables, legumes, nuts and soy products never featured prominently in American diets. However, the data also shows that in 2010, Americans consumed considerably more calories than they did in the 1970s. Consumption of grain products, and fats and oils also increased considerably. I’m guessing Americans’ eating habits have gotten progressively worse since this data was released in 2016. So, go Bobby! Try and make America healthy (for the first time ever)! You’ll fail, of course, but go, go, go!

Bobby Quack wants to ban hundreds of chemicals and food additives, and I, for one, am all for it. I love that he wants to cut ultra-processed foods from school lunches and tackle diet-related chronic diseases. He plans to revisit “pesticide and other chemical-use standards, as well as reforming crop subsidies” (Reuters, 2024). All that makes sense and would have my full support, if I were an American citizen. (I am an Austrian citizen who has only ever voted for the Austrian Social Democratic Party or The Greens, since 1986.)

I also support Bobby Quack’s position on Fluoride in drinking water – many countries don’t add Fluoride to their drinking water, including Austria. (I do remember being given fluoride tablets in elementary school once a week, back in the 1970s – not sure that’s still happening in elementary schools today.) Removing fluoride from public water supplies is not a big deal, Americans won’t all of a sudden drop dead if public policy is changed on that matter. Relax! Four MAGA-years without Fluoride in your drinking water won’t kill you.

And what about vaccines? Bobby Quack told the British news agency Reuters that “every American who wants a vaccine for themselves or their children will have access to them” (Reuters, 2024). If you want to get vaccinated, you can. So, no reason to panic in this regard, either. In Austria, we also don’t have mandatory vaccinations, and people aren’t dying in droves. But as a nation, we have achieved herd immunity, as most people in Austria are not Deep State conspiracy theorists and actually believe that vaccines can protect them from potentially harmful diseases.

Much of what Bobby Quack says makes sense, and his nomination for Secretary of the US’s Department of Health and Human Services won’t all of a sudden return the US to the Dark Ages of Public Health Management. However….

Those people in the US who think that vaccines are harmful will feel strengthened in their beliefs, and won’t get themselves vaccinated against many diseases which can cause serious bodily harm or even cause death, and for which vaccines exist. My point of view on this matter is simple: Let the MAGA crazies get sick and die – you can’t save everybody, so don’t even try. Protect yourself and your families by getting vaccinated. The great thing about vaccines is that they actually work. If you’re vaccinated, you probably won’t get sick if you are exposed to someone who is infected. If you do get sick – vaccines greatly reduce the risk of infections, but won’t protect you 100% – chances are that you won’t die.

In free and democratic societies, people have the right to make their own decisions, even if they are stupid decisions which might lead to their deaths or the deaths of their children. You’re not responsible for somebody else’s bad choices which might cause them harm. Some (many?) non-vaccinated people in the US will die, that’s a given: Gov. Josh Green (D-HI), a physician, who vaccinated children during a measles outbreak in Samoa told CNN that Bobby Quack scared parents away from vaccinating their children, and which (according to Gov. Green) resulted in the deaths of 83 Samoan children. It’s difficult to prove cause and effect in regard to the deaths of these children, but I’m “Team Green”: I do think that many of those deaths could have been prevented, had the children’s parents not been scared off vaccines (by Bobby Quack, or someobdy else).

And that’s why I call him Bobby Quack. There’s nothing wrong with letting people make their own choices about health-related matters. But these choices should be based on real science, not quack science like the one that Bobby Quack spouts. And, boy, does he quack-quack-quack a lot of nonsense! It beggars belief.

Just tune him out, and ignore everything he says in regard to vaccines.

My advice to Americans: After January 20, 2025, get your information about health-related matters from sources other than the U.S.’s Department of Health and Human Services (or any other US-government-related sources). You can access plenty of trustworthy scientific resources on the Internet. The Austrian (conservative) government’s English-language information about “Recommended vaccinations for those under the age of two” are – in my opinion – a trustworthy source, and the City of Vienna’s “Routine immunisation schedule for babies and toddlers / pre-school children” might also be a useful guide for parents of young children in the US. Scroll down to the “notes”-section of my article where you’ll find links to both sources.

NOTES (listed in order of citations used for this article):

Jackson, Patrick (2024, November 15). Trump picks vaccine sceptic RFK Jr for health secretary. https://www.bbc.com/news/articles/crlne0n191wo

NBC News (2024, October 28). Trump says he would let anti-vaccine advocate RFK Jr. ‘go wild on health’. https://www.nbcnews.com/video/-trump-says-he-would-let-anti-vaccine-advocate-rfk-jr-go-wild-on-health-222810181633

Durbin, Dick (2024, November 15). Durbin Statement On President-Elect Trump’s Department Of Health And Human Services Nominee, Robert F. Kennedy Jr. https://www.durbin.senate.gov/newsroom/press-releases/durbin-statement-on-president-elect-trumps-department-of-health-and-human-services-nominee-robert-f-kennedy-jr

Collins, Kaitlan, Holmes, Kristen, & Pellish, Aaron (2024, November 14). Trump picks Robert F. Kennedy Jr. to be his Department of Health and Human Services secretary. https://edition.cnn.com/2024/11/14/politics/robert-f-kennedy-donald-trump-hhs/index.html

Desilver, Drew (2016, December 13). What’s on your table? How America’s diet has changed over the decades. https://www.pewresearch.org/short-reads/2016/12/13/whats-on-your-table-how-americas-diet-has-changed-over-the-decades/

Reuters, (2024, November 15). RFK Jr.’s plan for changing the U.S. food and drug system. https://www.reuters.com/world/us/rfk-jrs-plan-changing-us-food-drug-system-2024-11-15/

Federal Ministry of Social Affairs, Health, Care, and Consumer Protection (n. d.). Häufige Fragen zum Trinkwasser. Federal Ministry of Social Affairs, Health, Care, and Consumer Protection, Republic of Austria. https://www.trinkwasserinfo.at/faq

CNN (2024, November 15). Doctor warns about RFK Jr., citing measles deaths in Samoa. https://edition.cnn.com/2024/11/15/politics/video/rfk-jr-vaccine-measles-outbreak-samoa-digvid

Federal Ministry of Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection (2024, August 07). Recommended vaccinations for those under the age of two. Federal Ministry of Social Affairs, Health, Care and Consumer Protection, Republic of Austria. https://www.oesterreich.gv.at/en/themen/familie_und_partnerschaft/eltern-kind-pass/Seite.080400.html

City of Vienna (n. d.). Routine immunisation schedule for babies and toddlers / pre-school children. https://www.wien.gv.at/english/health/vaccination/plan/babies.html

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The Clown Car is vroom-vroom-vrooming Its Engine at the Gates of the White House

(Ingrid Haunold, 17 November 2024; first published on substack.com on 13 November 2024).

The Clown Car is vroom-vroom-vrooming Its Engine at the Gates of the White House – Do Elon Musk and Vivek Ramaswamy know anything about efficiency?

According to CNN sources, Donald Trump’s campaign manager and soon-to-be Chief of Staff Susie Wiles won’t let “the clown car…come into the White House at will.” It looks to me as if the clown car will arrive at the White House before she does.

Elon Musk is a man of vision – PayPal, Tesla, SpaceX. But is there anyone on the face of this planet (or currently travelling through space) who would argue that X is better managed today than Twitter was managed before he bought it? It looks to me as if eX-Twitter is one birdcrap away from becoming utterly, irrevocably irrelevant. Visionaries don’t necessarily make good managers.

As for Vivek Ramaswamy – words fail me.

Alas, Donald Trump picked these two clowns-in-a-Tesla to lead a new Department of Government Efficiency (DOGE). As this will undoubtedly be a very important department, it just won’t do to pronounce its name as “dough-ssh.” No, a fancier pronounciation is required to do this department justice. Only “douche” will do. Trump’s two top douche-boys will lead a newly established governmental department which is tasked to eliminate other governmental departments. Oh, the irony. I need more wine! Cheers!

Notes:

Trump names campaign manager as White House chief of staff, https://edition.cnn.com/2024/11/07/politics/video/trump-names-campaign-manager-as-white-house-chief-of-staff

Elon Musk and Vivek Ramaswamy will lead new ‘Department of Government Efficiency’ in Trump administration, https://edition.cnn.com/2024/11/12/politics/elon-musk-vivek-ramaswamy-department-of-government-efficiency-trump/index.html

Trump selects Elon Musk to lead government efficiency department, https://www.theguardian.com/us-news/2024/nov/12/trump-appoints-elon-musk-government-efficiency-department

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Hausverwaltung im Schneckentempo – Finanzielle Auswirkungen für die Eigentümergemeinschaft (Teil 1)

Unter dem Titel “Hausverwaltung im Schneckentempo – Finanzielle Auswirkungen für die Eigentümergemeinschaft” möchte ich einige Beispiele beschreiben, die verdeutlichen, dass ein langsames Handeln einer Hausverwaltung finanzielle Auswirkungen für Eigentümergemeinschaften haben kann. In dem heutigen “Teil 1” dieses Schwerpunktes geht es um die Gültigkeitsdauer von Kostenvoranschlägen.

In dem Artikel “Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 4 – gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen)” habe ich beschrieben, wie ich in “meiner” Liegenschaft – ich besitze 0,74% der Liegenschaftsanteile – rund 14 Monate darauf warten musste, bis ein gesetzlich vorgeschriebener Handlauf montiert wurde. In dem Artikel “Kennt Ihre Hausverwaltung den Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Agenden (Teil 1)?” habe ich ein weiteres Beispiel beschrieben, auch darin ging es um die Montage von Handläufen, und auch bei diesem Beispiel musste ich mehr als 14 Monate darauf warten, dass diese Handläufe montiert wurden.

In dem heutigen Artikel nehme ich auf beide Beispiele wieder Bezug, allerdings nur oberflächlich, denn es geht um die potentiellen negativen Auswirkungen, die Eigentümergemeinschaften erleiden können, wenn Hausverwaltungen im Schneckentempo arbeiten. In den von mir beschriebenen Beispielen wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer am 2. Oktober 2023 schriftlich über die Kosten dieser Maßnahmen informiert, die Handläufe wurden im Juni 2024 montiert. Es gab laut Angaben der Hausverwaltung also Anfang Oktober 2023 bereits Kostenvoranschläge – aber waren diese Kostenvoranschläge im Juni 2024 noch gültig? Oder führte das Schneckentempo der Hausverwaltung dazu, dass die Unternehmen von ihren (hoffentlich verbindlichen) Kostenvoranschlägen entbunden wurden und der Eigentümergemeinschaft dadurch zusätzliche Kosten entstanden?

Für die Montage (Material und Arbeitszeit) der drei Handläufe, die in den beiden beschriebenen Beispielen genannt wurden, holte die Hausverwaltung laut eigenen Angaben Kostenvoranschläge ein. Ich schreibe “laut eigenen Angaben”, weil ich als Eigentümerin nicht das Recht habe, mir diese Kostenvoranschläge von der Hausverwaltung vorlegen zu lassen. Es geht um mein Eigentum und um mein Geld und darum, was mit meinem Geld gemacht wird, und trotzdem gibt mir das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 nicht das Recht, Einblick in Kostenvorschanschläge zu nehmen. Auch in der Judikatur habe ich dazu nichts gefunden.

Ich will an dieser Stelle alle Abgeordneten zum Nationalrat, insbesondere die Klubvorsitzenden aller Parteien im Nationalrat (August Wöginger/ÖVP, Andreas Babler/SPÖ, Herbert Kickl/FPÖ, Sigrid Maurer/Die Grünen und Beate Meinl-Reisinger/NEOS) direkt ansprechen und ganz deutlich sagen: Das ist eine unglaubliche Frechheit, und das WEG 2002 muss in diesem Punkt dringend geändert werden.

Es ist wichtig, dass in dem Wohnungseigentumsgesetz explizit erwähnt wird, dass Eigentümerinnen und Eigentümer das Recht haben, in alle schriftlichen Unterlagen ihrer Liegenschaft Einsicht zu nehmen. Dazu sollten nicht nur Kostenvoranschläge zählen, sondern auch Verträge, die Hausverwaltungen mit Firmen abschließen, z. B. für die Grünflächenbetreuung oder die Hausbetreuung der Liegenschaft. Diese Gesetzeslücke im WEG 2002 muss unbedingt geschlossen werden.

In meiner Artikelserie über Hausverwaltung im Wohnungseigentum werde ich viele Beispiele anführen, die zeigen, wie das WEG 2002 die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften entmachtet und eine Überprüfung der “emsigen und redlichen” Verwaltung, so wie sie § 1009 ABGB vorschreibt, de facto unmöglich macht. Die ersten bereits geschriebenen Artikel geben einen Überblick darüber, wie die derzeitige Über-“Macht” von Hausverwaltungen in der jetzigen Fassung des WEG 2002 die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften benachteiligt.

Ich kann also nicht überprüfen, ob die Hausverwaltung “meiner” Liegenschaft wirklich Kostenvoranschläge eingeholt hat, wie viele Kostenvoranschläge eingeholt wurden, von welchen Firmen Kostenvoranschläge eingeholt wurden, ob unverbindliche oder verbindliche Kostenvoranschläge eingeholt wurden oder welcher Kostenvoranschlag ausgewählt wurde. An dieser Stelle möchte ich einfügen: Es gilt die Unschuldsvermutung und eigentlich glaube ich, dass in den von mir beschriebenen Fällen Kostenvoranschläge eingeholt wurden. Aber ich kann es nicht überprüfen. Somit kann ich auch nicht prüfen, ob emsig und redlich gehandelt wurde – das WEG 2002 ermöglicht mir in dieser Hinsicht keine Kontrolle der Hausverwaltung.

Nehmen wir also an, dass in den von mir beschriebenen Beispielen jeweils drei Kostenvoranschläge eingeholt wurden und alles rechtmäßig ablief. Dann haben wir trotzdem noch ein riesiges Problem: Das Schneckentempo, in dem die Hausverwaltung gehandelt hat.

Denn die Eigentümergemeinschaft ist eine juristische Person. Während Kostenvoranschläge an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel verbindlich sind (außer es wird Unverbindlichkeit vereinbart), ist es bei juristischen Personen genau umgekehrt: Kostenvoranschläge sind in der Regel unverbindlich, außer es wird Verbindlichkeit vereinbart. Ich erwarte selbstverständlich, dass eine Hausverwaltung immer darauf achtet, dass die für die Eigentümergemeinschaft eingeholten Kostenvoranschläge verbindlich sind – aber ich kann das nicht nachprüfen, weil ich als Miteigentümerin einer Liegenschaft nicht das Recht habe, in diese Kostenvoranschläge Einblick zu nehmen. Das ist pervers und eine Entmachtung der Eigentümerinnen und Eigentümer durch den Gesetzgeber, die unentschuldbar ist.

In vielen Fällen werden Kostenvoranschläge eingeholt, wenn es um Agenden der außerordentlichen Verwaltung geht, bei denen die Eigentümergemeinschaft darüber abstimmen muss, ob eine bestimmte Maßnahme durchgeführt wird. In solchen Fällen legt eine Hausverwaltung den Eigentümerinnen und Eigentümern in der Regel ein Abstimmungsformular vor, auf dem die Kosten für die geplante Maßnahme angeführt sind. Diese Kosten sind eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Eigentümerinnen und Eigentümer.

Ich weiß, dass unverbindliche Kostenvoranschläge zwar auch nicht nach Lust und Laune von dem anbietenden Unternehmen erhöht, sondern nur um zirka 10-15% überschritten werden dürfen, ohne dass das für das anbietende Unternehmen Konsequenzen hat. Als Eigentümerin erwarte ich von “meiner” Hausverwaltung zumindest, dass auf dem Abstimmungsformular, das mir zur Unterschrift vorlegt wird, angegeben wird, ob unverbindliche oder verbindliche Kostenvoranschläge eingeholt wurden und wie lange diese Kostenvoranschläge gültig sind – und ich erwarte, dass die Hausverwaltung Alles tun wird, damit diese Kostenvoranschläge eingehalten werden und die Arbeiten zügig in Auftrag gegeben werden.

Wenn es um Handläufe geht, die nur wenige Hundert Euro kosten, ist eine Überschreitung von Kostenvoranschlägen ärgerlich, aber ein potentieller finanzieller Schaden für eine Eigentümergemeinschaft wäre verkraftbar.

Wenn eine Gesamtrenovierung einer großen Liegenschaft durchgeführt wird, die z. B. rund vier Millionen Euro kostet und die Kosten für die Renovierung z. B. 25% höher ausfallen als laut Kostenvoranschlägen kalkuliert wurde, dann sind das zusätzliche Kosten in der Höhe von einer Million Euro. Dabei berücksichtige ich noch gar nicht, dass Hausverwaltungen für die administrative Bauverwaltung zusätzliche Honorare an Eigentümergemeinschaften stellen, die in der Regel als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten vereinbart werden.

Wenn eine Hausverwaltung z. B. 4% der Kosten an Bauverwaltungshonorar verrechnet, dann sind das 40.000,00 Euro zusätzliche Kosten, wenn eine Renovierung statt vier Millionen letztendlich fünf Millionen kostet, nur weil statt verbindlichen Kostenvoranschlägen unverbindliche Kostenvoranschläge eingeholt wurden. Und ich als Eigentümerin habe trotzdem nicht das Recht, in die Kostenvoranschläge, die im Namen der Eigentümergemeinschaft eingeholt wurden, Einblick zu nehmen? Das ist für mich absolut inakzeptabel, weshalb ich von den Abgeordneten zum Nationalrat auch eine Gesetzesänderung des WEG 2002 einfordere.

Wie bereits erwähnt, werden alle Kostenvoranschläge in der Regel mit einem “Ultimatum” ausgestellt, also einem Datum, bis zu dem der Kostenvoranschlag gültig bleibt. Rechtsgrundlage dafür ist wieder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, und zwar § 1170a ABGB. Zwar gibt es meines Wissens nach keine exakte Vorgabe, wie lange Kostenvoranschläge gültig sein müssen, aber meine Erfahrung ist, dass sie in der Regel nur ein paar Wochen, maximal 3-6 Monate gültig sind. Ich habe noch nie einen Kostenvoranschlag gesehen, der rund neun Monate lang gültig ist, so wie das bei der Montage der Handläufe notwendig gewesen wäre.

Auch wenn die Hausverwaltung “meiner” Liegenschaft also z. B. darauf geachtet hat, einen verbindlichen Kostenvoranschlag einzuholen – was ich nicht weiß, weil ich es nicht nachprüfen kann -, besteht immer noch das Problem der Gültigkeitsdauer und ich wage zu behaupten, dass die eingeholten Kostenvoranschläge, die eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung der Eigentümerinnen und Eigentümer bei der durchgeführten Abstimmung waren, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Handläufe letztendlich montiert wurden, schon lange nicht mehr gültig waren.

Wie viel haben die Handläufe, die in “meiner” Liegenschaft montiert wurden, letztendlich wirklich gekostet? Das werde ich frühestens im Frühjahr 2025 wissen, da die Hausverwaltung erst mit Ende März 2025 die Jahresabrechnung des Jahres 2024 vorlegen muss. Wird es eine Diskrepanz zwischen den Kosten geben, die den Eigentümerinnen und Eigentümern im Oktober 2023 genannt wurden und den tatsächlichen Kosten, die nach der Montage im Juni 2024 verrechnet wurden? Ich bin schon sehr gespannt…

Aus diesen Beispielen ergeben sich für mich zwei grundlegende Fragen:

1) Wenn eine Hausverwaltung eine bestimmte Summe für die Kosten von Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen angibt und diese Kosten dann überschritten werden, weil die Gültigkeitsdauer von Kostenvoranschlägen aufgrund des Schneckentempos einer Hausverwaltung überschritten wird, ist die Hausverwaltung dann haftbar für die zusätzlichen Kosten? Kann die Eigentümergemeinschaft Schadenersatzansprüche stellen? Kann eine einzelne Miteigentümerin oder ein einzelner Miteigentümer Schadenersatzansprüche stellen?

2) Eine weitere wichtige Frage ist, zu welchem Zeitpunkt ich in Belege eines laufenden Verwaltungsjahres Einblick nehmen kann. Auch wenn ich derzeit kein Recht darauf habe, in Kostenvoranschläge Einblick zu nehmen, interessiert mich z. B. sehr, ob in den von mir beschriebenen Beispielen die tatsächlich verrechneten Kosten zumindest mit den Kosten, die die Hausverwaltung den Eigentümerinnen und Eigentümern laut eigenen Angaben auf Basis eingeholter Kostenvoranschläge schriftlich mitgeteilt hat, übereinstimmen. Die Handläufe wurden im Juni 2024 montiert, Unternehmen müssen innerhalb von sechs Monaten Rechnungen stellen, in diesem Fall also spätestens im Dezember 2024. Firmen haben in der Regel aber großes Interesse daran, so schnell wie möglich Rechnungen auszustellen, ich vermute deshalb, dass die Rechnungen für die Handläufe bereits im Juli 2024 an die Eigentümergemeinschaft ausgestellt wurden. Darf ich bereits im August 2024 Einblick in Belege des laufenden Verwaltungsjahres nehmen?

Ich bin zwar keine Juristin, aber ich wenn ich mir die Rechtssätze (z. B. RS0123167)
und Entscheidungstexte zu dieser Frage anschaue, z. B. 5Ob169/15m, 5Ob9/10z, denke ich mir eigentlich, dass ich jederzeit Einblick zumindest in die Belege und Kontobewegungen der Konten der Eigentümergemeinschaft nehmen darf und dieses Recht nur durch den Begriff der “Schikane” (5Ob11/08s) eingeschränkt wird. Daraus würde ich eigentlich schließen, dass ich auch das Recht habe, in die Belege und Kontobewegungen eines laufenden Verwaltungsjahres Einblick zu nehmen – aber sicher bin ich mir nicht. Das muss ich noch prüfen.

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Kennt Ihre Hausverwaltung den Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Agenden (Teil 1)?

In meinem letzten Artikel habe ich über das Anbringen eines gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Handlaufs auf dem Zugangsweg zu einem der Stiegenhäuser in “meiner” Liegenschaft gesprochen – 14 Monate hat es gedauert, bis dieser Handlauf endlich montiert wurde. Eine Anzeige bei der Baupolizei hat dazu beigetragen, dass die Hausverwaltung im Juni 2024 letztendlich diesen Handlauf montiert hat.

Heute möchte ich ein weiteres Beispiel beschreiben, bei dem es um das Anbringen von Handläufen geht. Für die Anbringung dieser Handläufe gibt es, da nur jeweils eine einzige Stufe überwunden werden muss, allerdings keine gesetzlichen Vorgaben. Die Baupolizei kann mir, wenn die Hausverwaltung in einem sehr gemütlichen Tempo agiert, also nicht helfen, den Prozess zu beschleunigen. Obwohl es in diesem Beispiel um Handläufe geht, ergeben sich daraus ganz andere rechtliche Fragen, die ich in mehreren Artikeln separat behandeln möchte.

In meinem letzten Artikel habe ich darüber berichtet, dass bei einer Vor-Ort-Begehung am 4. April 2023 über die Notwendigkeit der Anbringung von Handläufen gesprochen wurde. Bei diesem Termin wurde auch erwähnt, dass die Hausverwaltung von (nicht genannten) Eigentümerinnen oder Eigentümern gebeten wurde, bei den Eingängen zu zwei der neun Stiegenhäuser, wo jeweils eine einzige Stufe überwunden werden muss, Handläufe anzubringen, da Sturzgefahr für ältere oder gebrechliche Bewohnerinnen und Bewohner bestehen könnte. Es wurde auch erwähnt, dass dafür eine Abstimmung notwendig sei, und es eine Entscheidung der Eigentümerinnen und Eigentümer sei, ob diese beiden Handläufe angebracht werden sollen.

©-Ingrid-Haunold

In der Eigentümerversammlung im September 2023 wurde darüber gesprochen, in einem Schreiben der Hausverwaltung vom 2. Oktober 2023 wurde schriftlich darüber informiert und es wurden Abstimmungsbögen mitgeschickt. Man hatte rund drei Wochen lang Zeit, um sich an der Abstimmung zu beteiligen. Ich habe selbstverständlich für das Anbringen dieser Handläufe gestimmt. Mit Datum 12. Dezember 2023 wurden die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht, eine große Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer stimmte für diese Maßnahme. Das überraschte mich nicht, denn in “meiner” Liegenschaft leben sehr viele anständige Menschen, und wenn wenn es darum geht, Handläufe zu montieren, damit alte und gebrechliche Menschen eine Stufe leichter überwinden können, stimmt selbstverständlich eine überwältigende Mehrheit für so eine Maßnahme.

©-Ingrid-Haunold

An der beschriebenen Vorgehensweise habe ich – vorerst – keine Kritik zu üben, auch das Tempo finde in grundsätzlich in Ordnung. Denn ich erwarte nicht, dass für jede einzelne Frage, die durch eine Abstimmung geklärt werden muß, auch unverzüglich eine eigene Abstimmung organisiert wird. Es macht Sinn, über mehrere Fragen auf einmal abstimmen zu lassen und da kann es schon sein, dass ein paar Monate zugewartet wird. Wenn es also um außerordentliche Agenden geht und eine Abstimmung notwendig ist, kritisiere ich nicht, dass erst im Oktober 2023 eine Abstimmung organisiert wird, obwohl die Hausverwaltung schon im April 2023 wußte, dass von einigen Eigentümerinnen und Eigentümern der Wunsch für das Anbringen zusätzlicher Handläufe geäußert wurde.

Für mich ist allerdings im Nachhinein eine Frage ungeklärt: War das jetzt eine Abstimmung über ordentliche oder außerordentliche Agenden der Hausverwaltung?

Die Tatsache, dass ich das auch jetzt immer noch nicht beurteilen kann, finde ich problematisch. Bei ordentlichen Agenden sind ja keine Abstimmungen notwendig, d. h. die zusätzlichen Handläufe hätten – wenn es sich eventuell um ordentliche Verwaltungsagenden handelt – schon im April 2023 montiert werden können.

Im April 2023 wurde mitgeteilt, dass eine Abstimmung notwendig sei. Im Oktober 2023 wurde diese Behauptung schriftlich wiederholt: Nur die Eigentümerinnen und Eigentümer könnten über diese Maßnahme entscheiden. Das würde für mich eigentlich bedeuten, dass es sich um außerordentliche Agenden handelt. Die Hausverwaltung erwähnt das in ihrem Schreiben aber nicht explizit.

Und auch auf dem Abstimmungsformular, das ich ausfüllte, wird nicht erwähnt, ob es sich um eine Abstimmung über ordentliche oder außerordentliche Agenden handelt. Auf dem Formular konnte ich nur ankreuzen, ob ich mit der Maßnahme einverstanden bin oder nicht und es gab Informationen darüber, bis zu welchem Datum ich das ausgefüllte Formular an die Hausverwaltung retournieren musste.

Meine erste Frage in diesem Zusammenhang ist: Ist das überhaupt korrekt, dass diese Information darüber, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Agenden handelt, auf einem Abstimmungsformular nicht angegeben wird?

Ich weiß es nicht, finde das aber sehr seltsam.

In dem Schreiben, mit dem der Beschluss im Dezember 2023 bekanntgegeben wird, steht dann, dass der Beschluss deshalb gültig ist, weil sich zumindest so viele Eigentümerinnen und Eigentümer an der Abstimmung beteiligt haben, dass ihre Stimmanteile mindestens ein Drittel der Gesamtanteile ausmachen und zudem mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für diese Maßnahme abgegeben wurden. Die Einspruchfrist gegen diesen Beschluss beträgt laut Angaben der Hausverwaltung einen Monat.

Die Hausverwaltung verweist in ihrem Schreiben über die Beschlussbekanntgabe auf § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 WEG 2002, wo genau diese Bestimmung über die Beteiligungsquoten nachgelesen werden kann: “Für die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer ist entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, ebenfalls berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, erforderlich. Im zweitgenannten Fall muss die Mehrheit überdies zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen.”

Auf diesen § 24 Abs. 4  wird in dem § 28 Abs. 1 WEG 2002 Bezug genommen, in dem es um Abstimmungen über ordentliche Agenden geht: “In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4).”

Daraus schließe ich, dass die Hausverwaltung argumentiert, dass es sich bei dieser Abstimmung um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. Aber weshalb wurde den Eigentümerinnen und Eigentümern dann vorab mitgeteilt, dass nur die Eigentümergemeinschaft in dieser Angelegenheit entscheiden kann und eine Abstimmung notwendig ist?

Für Agenden der ordentlichen Verwaltung sind ja gar keine Abstimmungen notwendig!

Ich denke mir beim Lesen der Beschlussbekanntgabe, egal, was die Hausverwaltung behauptet: Das ist eine Abstimmung über außerordentliche Agenden der Verwaltung. Und bei Abstimmungen über außerordentliche Agenden gilt eine 3-monatige Einspruchsfrist.

“Über Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 genannten Angelegenheiten hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen, entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs. 4), doch kann jeder der Überstimmten mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand (§ 25 Abs. 2) hingegen sechs Monate und beginnt mit dem Anschlag des Beschlusses im Haus gemäß § 24 Abs. 5.” (§ 29 Abs. 1 WEG 2002).

Fassen wir zusammen: Die 1-monatige Einspruchsfrist gegen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gilt für Agenden der ordentlichen Verwaltung, für außerordentliche Agenden gilt eine 3-monatige Einspruchsfrist.

In nachfolgenden Telefonaten mit einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung wurde mir versichert, dass es sich um eine Abstimmung über ordentliche Agenden gehandelt hätte, weshalb es auch nur eine 1-monatige Einspruchsfrist gab.

Ich bin mir nicht sicher, dass das stimmt. Ich weiß, dass die Abgrenzung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsagenden schwierig ist, weil es nämlich auch noch den dynamischen Erhaltungsbegriff gibt. Ob das Anbringen von zusätzlichen Handläufen unter diesen dynamischen Erhaltungsbegriff zählt, weiß ich nicht. Das muß ich noch recherchieren.

Aus diesem Beispiel ergeben sich mehrere grundlegende Fragen:

1) Muss auf einem Abstimmungsformular und dann auch in dem Schreiben, in dem das Ergebnis der Abstimmung bekanntgegeben wird, explizit angegeben werden, ob es sich bei einer Abstimmung um ordentliche oder außerordentliche Agenden handelt? Hat meine Hausverwaltung schlampig gearbeitet?

2) Kann mit dem dynamischen Erhaltungsbegriff argmentiert werden, wenn es um das Anbringen von Handläufen geht, bei denen nur eine einzige Stufe überwunden werden muss? Oder fällt so eine Maßnahme nicht unter diesen dynamischen Erhaltungsbegriff?

3) Wenn es sich um Agenden der ordentlichen Verwaltung handelt, ist ja keine Abstimmung notwendig. Wieso wird den Eigentümerinnen und Eigentümern dann mitgeteilt, dass nur sie über diese Maßnahme entscheiden können und eine Abstimmung notwendig ist? Man muß auch bedenken, dass die Kosten für diese Maßnahme lächerlich gering sind. Die Kosten für beide Handläufe (Material und Montage) belaufen sich gemeinsam auf einen dreistelligen Eurobetrag, also nicht einmal auf 1.000,00 Euro. Für eine Liegenschaft mit rund 150 Wohnungen ist das eine so geringe Summe, dass man nicht einmal mit finanziellen Bürden argumentieren könnte, die eventuell eine Abstimmung auch bei Agenden der ordentlichen Verwaltung sinnvoll bzw. notwendig machen würden. Wenn die Hausverwaltung eine 1-monatige Einspruchsfrist angibt und somit behauptet, dass es sich um Agenden der ordentlichen Verwaltung handelt, verstehe ich nicht, weshalb überhaupt eine Abstimmung notwendig war. Dann hätten diese zwei Handläufe doch gleich im April 2023 montiert werden können, und nicht erst im Juni 2024, wie das letztendlich gemacht wurde. Wenn es sich um Agenden der ordentlichen Verwaltung handeln würde, müsste ich dann doch Kritik üben und der Hausverwaltung vorwerfen, dass sie nicht zügig gehandelt hat.

4) Eine weitere Frage, die sich ergibt, wenn argumentiert wird, dass es sich um ordentliche Agenden der Verwaltung handelt, ist, warum dann nicht bei allen neun Stiegenhäusern Handläufe montiert wurden. Wenn der dynamische Erhaltungsbegriff verwendet wird, um zu argumentieren, dass es sich nicht um außerordentliche Agenden handelt und es deshalb nur eine 1-monatige Einspruchsfrist geben kann, dann verstehe ich nicht, wie die Hausverwaltung gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern der sieben anderen Stiegenhäuser rechtfertigen will, dass die dort wohnenden alten und gebrechlichen Menschen kein Recht auf einen Handlauf haben. Dann könnte ich eigentlich der Hausverwaltung einen Vorwurf machen, dass sie ausgewählte Eigentümerinnen und Eigentümer bevorzugt und andere benachteiligt. Auf allen Stiegen wohnen alte und gebrechliche Menschen!

Meiner Meinung nach handelt es sich bei dieser Abstimmung um eine Maßnahme, die zu den außerordentlichen Agenden der Verwaltung zählt, und somit auch wirklich eine Abstimmung notwendig war. Ich glaube eigentlich, dass die Hausverwaltung einen Fehler macht, wenn sie argumentiert, dass es sich um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt und bei der Beschlussbekanntgabe eine 1-monatige Einspruchsfrist angibt. Aber sicher bin ich mir nicht, und ich bin ja auch keine Juristin.

Da ich eine möglichst rasche Anbringung der Handläufe wünschte (und eigentlich Handläufe für alle neun Stiegenhäuser befürworte), habe ich diese Angelegenheit damals nicht weiterverfolgt. Sonst wäre es vielleicht zu weiteren Verzögerungen gekommen. Wenn die Hausverwaltung eventuell einen Fehler macht, der mir nützt bzw. meinen Wünschen entspricht, bin ich nicht so blöd, dass ich mich darüber aufrege. Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer ist schließlich selbst verantwortlich dafür, dass ihre/seine Rechte gewahrt werden.

Dass die Handläufe erst im Juni 2024 angebracht wurden, ärgert mich aber auf jeden Fall Denn eigentlich erwarte ich mir, dass die Hausverwaltung unverzüglich handelt, sobald die Einspruchsfrist gegen einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft endet. Ob das jetzt der 12. Jänner 2023 gewesen wäre (bei einer 1-monatigen Einspruchsfrist), oder der 12. März 2024 (bei einer 3-monatigen Einspruchsfrist), ist egal: Das rechtfertigt meiner Meinung nach nicht, dass diese Handläufe erst im Juni 2024 angebracht wurden.

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 4 – gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen)

In diesem vierten Artikel über die Zuständigkeiten der Baupolizei im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung von Mehrparteienhäusern möchte ich ein Beispiel beschreiben, bei dem es um gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen geht.

In Teil 1 dieser Artikelserie über die Möglichkeiten einzelner Wohnungseigentümer/innen, ihre Hausverwaltungen indirekt – über den Umweg der Baupolizei – zum Handeln zu zwingen, habe ich beschrieben, wie ich bei meinen eigenen Recherchen vorgehe. In diesem ersten Artikel finden Sie auch wichtige Links für Ihre eigenen Recherchen. In Teil 2 und Teil 3 dieser Artikelserie habe ich Beispiele beschrieben, bei denen es um die Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen geht.

In dem heutigen vierten Artikel geht es um die sichere Nutzung der Liegenschaft, explizit um die Anbringung eines gesetzlich vorgeschriebenen Handlaufs. Ganz grundsätzlich geht es aber um die Frage, in welchem Tempo eine Hausverwaltung handeln muss, und ab wann man von “grober Pflichtverletzung” (laut § 21 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) sprechen kann.

In einem Schreiben vom 2. Oktober 2023 informierte die Hausverwaltung die Eigentümerinnen und Eigentümer “meiner” Liegenschaft, dass bei dem Zugangsweg, der zu einem der Stiegenhäuser führt, ein Handlauf verpflichtend anzubringen ist, da zwei Stufen überwunden werden müssen. (Dieses Schreiben vom 2. Oktober 2023 ist das Protokoll der Eigentümerversammlung vom September 2023, in dieser Versammlung wurde über das Anbringen von Handläufen gesprochen.).

Die Notwendigkeit für diese Maßnahme wurde im Zuge einer Vor-Ort-Begehung festgestellt. In dem Schreiben wird auf die OIB-Richtlinie 4 verwiesen, die sich mit Aspekten der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit beschäftigt, und die Hausverwaltung weist darauf hin, dass die Vorgaben dieser Richtlinie für die Wiener Bauordnung relevant und somit verpflichtend umzusetzen sind. Die Hausverwaltung informiert über die technischen Mindestvorgaben (vorgeschriebene Länge) und die damit verbundenen Kosten (lächerlich gering!). Die Hausverwaltung informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer, dass diese Erhaltungsarbeiten beauftragt werden.

Eigentlich ist das ein sehr einfacher Fall. Eine gesetzlich vorgeschriebene Erhaltungsmaßnahme für die sichere Nutzung der Liegenschaft, die noch dazu sehr billig umgesetzt werden kann. Ich bin der Meinung, dass in so einem Fall, in dem es um die Sicherheit und somit um die potentielle Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen geht, ganz grundsätzlich immer mit einer Feuer-unter-dem-Arsch-Geschwindigkeit gehandelt werden sollte. Als Eigentümerin bin ich ja haftbar, wenn ein Mensch stürzt und ein Handlauf fehlt. In solchen Fällen erwarte ich von der Hausverwaltung “meiner” Liegenschaft, dass sie unverzüglich handelt.

Aber schauen wir uns diesen Fall einfach einmal genauer an….

Am 4. April 2023 gab es eine Vor-Ort-Begehung der Liegenschaft mit Mitarbeitenden der Hausverwaltung, an der auch Eigentümerinnen und Eigentümer teilnehmen konnten. Es wurde auf einige wichtige Erhaltungsmaßnahmen hingewiesen und bei dieser Begehung wurde von den Mitarbeitenden der Hausverwaltung zum ersten Mal erwähnt, dass bei einem Zugangsweg zu einem der Stiegenhäuser einer Handlauf fehlt, der aber gesetzlich vorgeschrieben ist.

Man kann also ein Datum fixieren, an dem der Hausverwaltung bereits nachweislich bewußt war, dass es in dieser Angelegenheit eine dringende, gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsmaßnahme gab.

Meine erste Frage im Zusammenhang mit diesem Datum 4. April 2023 ist, wieso diese Erhaltungsmaßnahme nicht schon vor dem 4. April 2023 in Auftrag gegeben wurde. Wenn eine Hausverwaltung den Eigentümerinnen und Eigentümern an einem bestimmten Tag etwas mitteilt, ergibt sich daraus logisch, dass die Mitarbeitenden der Hausverwaltung schon vor diesem Stichtag darüber Bescheid wussten. Wenn die Hausverwaltung mir etwas am 4. April 2023 mitteilt, wusste sie spätestens auch schon am 3. April 2023 darüber Bescheid.

Wieso wurde diese Erhaltungsmaßnahme also nicht spätestens am 4. April 2024 in Auftrag gegeben? Es handelt sich ja um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die Hausverwaltung kann selbstständig Entscheidungen treffen und Handwerker beauftragen. Die Kosten für das Anbringen dieses gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Handlaufs (Material und Arbeitszeit) sind lächerlich gering.

Ich verstehe das nicht, weshalb die Hausverwaltung nicht spätestens an diesem Tag gehandelt hat.

… Aber es wurde nicht gehandelt.

Das nächste Lebenszeichen der Hausverwaltung in dieser Angelegenheit erfolgte während der Eigentümerversammlung im September 2023 und schriftlich am 2. Oktober 2023, also ziemlich genau sechs Monate nach dieser Vor-Ort-Begehung. Ein halbes Jahr lang wurde diese gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsarbeit nicht beauftragt.

Warum?

Ich habe in den folgenden Wochen und Monaten mehrmals die Durchführung dieser Erhaltungsarbeit schriftlich und mündlich eingefordert, und schießlich am 18. März 2024 eine Anzeige bei der Wiener Baupolizei eingereicht.

In meinem Brief an die Baupolizei habe ich unter anderem Folgendes geschrieben: “Mir ist klar, dass ich die Anzeige gegen die Eigentümergemeinschaft – und somit auch gegen mich selbst – erstatten muss, aber ich habe es satt, dass die Hausverwaltung nicht handelt. Es geht in dieser Angelegenheit ja auch um Haftung. Falls jemand stürzt, bin ich als Eigentümerin haftbar. Diese Anzeige dient auch zu meinem Schutz, falls jemand stürzt.”

Denn haftbar ist immer die Eigentümergemeinschaft, eine Hausverwaltung handelt immer nur im Auftrag und im Namen der Eigentümergemeinschaft – ich bin zwar keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft, aber schauen Sie sich einmal die Abrechnungen Ihrer eigenen Liegenschaft an! Rechnungsempfänger ist immer die Eigentümergemeinschaft. Deshalb ist es auch wichtig, dass man sich als Wohnungseigentümer/in um Liegenschaftsagenden kümmert und sich nicht auf die Hausverwaltung verlässt.

©-Ingrid-Haunold

Aber zurück zur Baupolizei: Auf die Baupolizei ist immer Verlass!

Am 6. Juni 2024 wurde dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebene Handlauf schließlich montiert. Auf dem Foto sehen Sie diesen wunderschönen Handlauf, ein ähnliches Modell finden Sie vielleicht nicht in jedem, auf jeden Fall aber in jedem größeren Baumarkt.

Fassen wir zusammen: Ich kann dokumentieren, dass die Hausverwaltung spätestens am 4. April 2023 wußte, dass Handlungsbedarf besteht, aber erst am 6. Juni 2024 – 14 Monate später – wurde der Handlauf montiert.

Wieso hat das so lange gedauert?

Ich verstehe das einfach nicht, wieso ich als Eigentümerin 14 Monate lang darauf warten und darum kämpfen muss, dass die Hausverwaltung meiner Liegenschaft eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsarbeit durchführt, die wenig kostet, eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist, der Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft dient, für die das Material in jedem größeren Baumarkt besorgt werden kann und die von jedem Handwerks-Lehrling im ersten Lehrjahr ruck-zuck ausgeführt werden kann.

Im Zusammenhang mit diesem Beispiel ergeben sich für mich drei grundsätzliche Fragen, die ich noch abklären möchte:

1) Seit wann gilt diese Vorgabe, dass ein Handlauf zwingend notwendig ist, wenn zwei Stufen überwunden werden müssen? Bauordnungen und OBI-Richtlinien ändern sich ja kontinuierlich, das ist ganz normal. Etwas, das im Jahr 2024 gesetzlich vorgeschrieben ist, muss nicht auch schon im Jahr 2014 vorgeschrieben gewesen sein. Diese Frage finde ich deshalb wichtig, weil die Hausverwaltung ja seit dem Jahr 2019 “meine” Liegenschaft verwaltet, die Eigentümerinnen und Eigentümer aber zum ersten Mal im Jahr 2023 davon informiert wurden, dass diese gesetzliche Vorgabe existiert. Ist das eine neue Regelung, oder existiert sie schon länger? Wenn sie schon länger existiert, ergibt sich für mich automatisch die Frage, wieso das der Hausverwaltung nicht schon früher aufgefallen ist. Das ist ein Punkt, der für mich ungeklärt ist, und den ich noch recherchieren möchte.

2) Die zweite Frage, die sich ergibt, ist, in welchem Tempo Hausverwaltungen handeln müssen. Was gilt als akzeptabel? Bin nur ich alleine der Meinung, dass 14 Monate viel zu lange sind, um eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsmaßnahme durchzuführen? Wie entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH)? Wann kann man von “Pflichtverletzung” sprechen, und wann kann man von “grober Pflichtverletzung” sprechen?

3) Bei einer groben Pflichtverletzung hat man als einzelne/r Eigentümer/in ja das Recht, einen Gerichtsantrag auf Absetzung der Hausverwaltung zu stellen. Ich glaube nicht, dass ein einzelner Fall von “grober Pflichtverletzung” reichen würde, wenn es sich nicht um einen gravierenden Fall handelt, was bei diesem Beispiel sicher nicht der Fall ist. Aber ich werde in den folgenden Wochen noch mehrere Beispiele anführen, bei denen ich immer wieder die Hausverwaltung – vergeblich – zu einem schnelleren Handeln aufforderte (bzw. in manchen Fällen immer noch auffordere). Ich erwarte von der Hausverwaltung meiner Liegenschaft, dass sie zügig handelt. Das sollte meiner Meinung nach eine Selbstverständlichkeit sein für ein Unternehmen, das Liegenschaften verwaltet.

Auch wenn ein einzelner Fall wie der hier beschriebene nicht ausreicht für einen Gerichtsantrag, reichen vielleicht mehrere ähnliche Vorfälle. Wie viele Beispiele ähnlicher Art sind notwendig, damit ein Richter oder eine Richterin meint, “jetzt reicht’s”?

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 3 – Noch ein Beispiel für “Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen”)

In diesem Artikel schildere ich ein weiteres Beispiel dafür, wie man als Einzelperson in manchen Fällen Hausverwaltungen zum Handeln zwingen kann – nämlich indirekt, über den “Umweg” der Baupolizei. In Teil 1 dieser Artikelserie habe ich beschrieben, wie ich bei Recherchen vorgehe und in welchen Fällen ich die Baupolizei “zu Hilfe rufen” kann. In diesem “Teil 1” finden Sie auch wichtige Links für Ihre eigenen Recherchen. In Teil 2 der Artikelserie habe ich meine ersten (positiven!) Erfahrungen mit der Baupolizei geschildert. Heute, in diesem dritten Teil der Artikelserie, beschreibe ich eine weitere, äußerst positive Erfahrung mit der Baupolizei, bei der es gar nicht um meine eigene Liegenschaft geht.

“Meine” Liegenschaft wurde vor ein paar Jahren grundrenoviert und die Gebäude waren rund ein Jahr lang – vom Sommer 2020 bis in den Sommer/Herbst 2021 – eingerüstet. Die Laufplanken des Gerüsts, das an dem Gebäude hochgezogen wurde, in dem meine Wohnung im dritten Stock liegt, war zufällig so zusammengesetzt, dass die Bauarbeiter gemütlich durch die Fenster und die Balkontüre direkt in meine Wohnung blicken konnten. Ein ganzes Jahr lang lebte ich in meiner Wohnung mit zugezogenen Vorhängen, was eine große psychische Belastung war.

Dann, endlich, im Herbst 2021, wurden die Bauarbeiten an meinem Gebäude fertiggestellt und es wurde abgerüstet. Ich trat auf meinen neuen Balkon – und blickte auf ein Gerüst.

Das Gerüst dieses anderen Hauses wurde zirka zur gleichen Zeit hochgezogen wie das Gerüst meines Hauses, aber es war nur ein einstöckiges Gerüst, das auf der Höhe der Fenster des ersten Stocks dieses Gebäudes endete. In dem einen Jahr, in dem meine Liegenschaft umfassend renoviert wurde, wurden an diesem anderen eingerüsteten Gebäude keinerlei Renovierungsarbeiten vorgenommen. Ich konnte damals das Wort “Gerüst” nicht mehr hören, wollte einfach kein Gerüst mehr sehen, und schrieb im April 2022 schließlich eine Email (mit Foto und Angabe der Adresse des Hauses) an die Baupolizei. Ich schrieb Folgendes:

“Wie aus dem Foto ersichtlich ist, gibt es auch einen Zaun, der bis auf die Straße geht, wodurch Parkplätze verloren gehen. Normalerweise kann man dort schräg parken, jetzt nur parallel. Innerhalb des Zauns liegen Schilder für ein temporäres Halteverbot und auf einem dieser Schilder steht, dass das Parkverbot ab dem 28. Juli 2020 gilt. Seit diesem Datum ist also eingerüstet. Wie aus dem Foto ersichtlich, geht das Gerüst bis zum ersten Stock – im letzten Sommer saß ein junger Mann auf dem Gerüst, der durch sein Fenster auf das Gerüst gekrochen ist und es als Balkon benutzt hat und sich dort gesonnt hat. Auf dem Foto ist auch ersichtlich, dass oben beim Gesims etwas weggebrochen ist – ich nehme fast an, das ist der Grund für das Gerüst, als Schutz, damit den Fußgängern nichts auf den Kopf fällt. Aber es ist höchste Zeit, dass dieses Gerüst verschwindet.”

Wenige Wochen, nachdem ich Anzeige erstattet hatte, begannen die Reparaturarbeiten an diesem Gebäude. Die Baupolizei handelte unverzüglich und ordnete die notwendigen  Renovierungsarbeiten am Gesims dieses Hauses an.

Wie Sie aus dem Text meiner Anzeige erkennen können, reicht es, wenn man die Situation beschreibt und mit Fotos dokumentiert. Man muss nicht wissen, welche Hausverwaltung zuständig ist. Potentielle Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen ? Zögern Sie nicht und erstatten Sie eine Anzeige, egal, um welche Liegenschaft es sich handelt!

Das, was mich an dieser Situation am meisten wundert, ist die rund zweijährige Untätigkeit der Hausverwaltung. Sie handelte erst, als sie durch die Baupolizei dazu gezwungen wurde. An dem Gebäude waren dringende Reparaturarbeiten notwendig, auf dem Foto, das ich an die Baupolizei schickte, ist zu sehen, dass ein Teil des Gesimses fehlt. Diesem Gebäude sind ein paar Zacken aus der Krone gefallen – und trotzdem handelte die Hausverwaltung dieser Liegenschaft nicht?

Das ist die eine Frage, die mich am meisten beschäftigt, immer wieder, auch bei den zwei Hausverwaltungen, die in den letzten Jahren “meine” Liegenschaft verwaltet haben: Warum handeln die nicht?

Was denken sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Hausverwaltung eigentlich, wenn ein Notfallgerüst hochgezogen werden muss, weil ein Teil eines Gesimses herunterfällt? Glauben sie, dass das reicht? Dass dann nichts mehr getan werden muss? Dass man sich dann zwei Jahre lang nicht um dringend notwendige Erhaltungsarbeiten kümmern muss?

Diese Untätigkeit über Monate und Jahre hinweg, die ich auch bei den Hausverwaltungen “meiner” Liegenschaft scharf kritisiere, kann ich einfach nicht nachvollziehen. Wo liegt das Problem, weshalb handeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Hausverwaltung auch dann nicht, wenn dringende Arbeiten erledigt werden müssten?

Der Gesetzgeber hat Hausverwaltungen ja mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Wenn z. B. der Reparaturfonds einer Liegenschaft nicht hoch genug dotiert ist, obwohl dringende Reparaturarbeiten notwendig sind, kann die Hausverwaltung einen Kredit aufnehmen. Dagegen können sich Eigentümerinnen und Eigentümer nicht einmal wehren. Herunterfallende Gesimsteile sind doch ein echter Reparaturnotfall, weshalb hat die Hausverwaltung dieser Liegenschaft fast zwei Jahre lang nicht gehandelt?

Hausverwaltungen sind ja zum Handeln verpflichtet. Mich interessiert eine Frage ganz besonders: Wann wird die Grenze überschritten von “Pflichtverletzung” zu “grober Pflichtverletzung”? Ich bin keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft. Aber ich weiß, dass ich als einzelne Miteigentümerin das Recht habe, einen Gerichtsantrag auf Absetzung der Hausverwaltung wegen “grober Pflichtverletzung” zu stellen. In so einem Fall muss ich mich mit den anderen Miteigentümer/innen meiner Liegenschaft nicht koordinieren und es muss keine Abstimmung zur Absetzung der Hausverwaltung durchgeführt werden. Außerdem wäre ich in so einem Fall an keine Fristen gebunden, was bei einem Hausverwaltungswechsel durch eine Abstimmung der Eigentümer/innen der Fall wäre.

Die Frage, ab wann Untätigkeit als “grobe Pflichtverletzung” gilt, muss ich noch klären, aber ich weiß, dass es zu dieser Frage bereits Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gibt. Ich werde noch mehrere, sehr unterschiedliche Beispiele beschreiben, bei der es um genau diese Frage geht, nämlich in welchem Tempo Hausverwaltungen handeln müssen.

Bei dem oben genannten Beispiel handelt es sich um eine zweijährige Untätigkeit im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten. Sie glauben, schlimmer geht es nicht? Dann sind Sie aber sehr naiv! Ich warte mittlerweile schon fast zwölf Jahre lang – seit 2019 mit der “neuen” Hausverwaltung – darauf, dass Erhaltungsarbeiten des Terazzobodens im Eingangsbereich des Stiegenhauses meines Gebäudes durchgeführt werden. Im Jahr 2018 wurde eine teures Gutachten in Auftrag gegeben, in dem festgestellt wurde, dass das notwendige Erhaltungsarbeiten sind. Meine eigenen Emails an die (damalige) Hausverwaltung in dieser Angelegenheit reichen bis ins Jahr 2013 zurück. Immer wieder urgiere ich, dass diese Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, bis jetzt erfolglos. Aber das ist eine Geschichte, die ich in einem separaten Artikel erzählen werde.

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 2 – Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen)

In meinem letzten Artikel habe ich einführend darüber geschrieben, wie ich Recherchen durchführe, wenn es um die Frage geht, ob man als einzelne/r Wohnungseigentümer/in die Baupolizei einschalten kann. Denn die Baupolizei kann eine Hausverwaltung in bestimmten Fällen dazu zwingen, Maßnahmen zu ergreifen.

In diesem Artikel möchte ich von meiner ersten Anzeige bei der Baupolizei erzählen, das ist schon mehrere Jahre her, die Anzeige erstattete ich im April 2016. Ich schrieb damals Folgendes in meinem Brief: “Ich bin vor jetzt schon fast drei Jahren, als es stark geschneit hat und es sehr eisig war, auf dem Gehsteig vor dem Haus – direkt vor einer der Dachrinnen – ganz stark ausgerutscht, weil sich am Fuß der Dachrinne eine Eisfläche gebildet hatte, die zirka einen halben Meter lang war. …  der Grund für die Vereisung des Gehsteigs liegt meiner Meinung nach in den [Anm. Tippfehler: der] rostigen Dachrinne –  und die wurde bisher nicht repariert oder ersetzt.  … in dieser Sache besteht ja eine Gefahr für Menschen, die sich verletzten können, wenn sie auf einer größeren Eisfläche ausrutschen. Ich maile Ihnen anbei ein Foto dieser Dachrinne.”

Warum wartete ich mehrere Jahre lang, bis ich Anzeige erstattete? Die Baupolizei war damals eine Behörde, von deren Existenz ich zwar wußte, aber mir war nicht klar, wie groß ihre Macht über Hausverwaltungen ist und daß ich die Baupolizei “zu Hilfe rufen” könnte.

Heute ist mein erster Gedanke immer gleich “Baupolizei!“, aber damals, als ich auf dem vereisten Gehsteig ausrutschte, versuchte ich anschließend nur – immer wieder, aber immer wieder vergeblich – von der Hausverwaltung Erhaltungsarbeiten einzufordern. Ich war frustriert, dass die Hausverwaltung die Dachrinnen nicht erneuern ließ, sah aber keine Möglichkeit, sie dazu zu zwingen.

Dann passierten zwei Dinge in relativ kurzer zeitlicher Abfolge: Ein Bekannter wurde fast von einem herabstürzenden Mauerteil eines Mehrparteienhauses getroffen, was dazu führte, dass die Baupolizei informiert wurde, die unverzüglich Sicherungsmaßnahmen vornahm und Reparaturarbeiten anordnete. Und wenig später verfassten einige Miteigentümer meiner Liegenschaft einen Brief, der von der Hausverwaltung an alle anderen Eigentümer/innen verschickt wurde, in dem sie die Miteigentümer/innen darüber informierten, dass die Dachgesimse der Liegenschaft in schlechtem Zustand seien, sie herabfallen könnten und Gefahr für Menschen bestehen würde.

Das war der Moment des Geisteblitzes, in dem mir klar wurde, dass ich eigentlich eine Anzeige bei der Baupolizei erstatten könnte. Ich war ja ausgerutscht, es bestand Gefahr für die Gesundheit bzw. sogar das Leben der Menschen in der Liegenschaft durch Eisbildung auf den Gehsteigen im Winter, und ich konnte mit Fotos nachweisen, dass die Dachrinnen verrostet waren.

Ich erstattete also Anzeige bei der Baupolizei und erwähnte auch die von meinen Miteigentümern vorgebrachten Mängel in meinem Brief: rissige Gesimse, korrodierte Terrassengeländer, schadhafte Abdichtungen von Balkonen und durchrostende Verblechungen von Fensterbänken.

Gefahr für Leib und Leben!

Ich war nicht besonders erstaunt, als wenig später die von der Baupolizei zu einer Stellungnahme aufgeforderte Hausverwaltung meinte, die von den anderen Miteigentümern beschriebenen Mängel seien gar nicht so schlimm und es würde keine Gefahr bestehen, dass Teile des Dachgesimses herunterfallen würden. Da hätten diese Eigentümer wohl etwas falsch verstanden….

©-Ingrid-Haunold

Ich war auch nicht erstaunt, dass die Hausverwaltung meinen Vorwurf bezüglich der defekten Dachrinne zurückwies und meinte, meine Darstellung sei nicht richtig, es gäbe zwar Korrosionsschäden, aber die Dachrinnen bzw. die Abflußrohre der Dachrinnen seien nicht löchrig.

Ich hatte allerdings ein Foto als Beweis an die Baupolizei übermittelt, und da sieht man, wie sich am Boden gerade eine Wasserpfütze beim Abflußrohr einer Dachrinne bildet — ich hatte damals Glück, und ging zufällig an einem der drei Gebäude “meiner” Liegenschaft vorbei, als der damalige Bewohner einer Wohnung des obersten Dachgeschoßes die Pflanzen auf seiner Terasse goß, mit richtig viel Wasser.

Im Sommer ist so eine Pfütze harmlos, aber im Winter bildet sich eine Eisfläche, wenn das Abflußrohr einer Dachrinne nicht mehr dicht ist.

(Auf einem weiteren Foto sieht man, wie an der Außenseite des Abflußrohres Wasser herabrinnt. Der damalige Bewohner dieser Terassenwohnung goß immer mit großer Energie seine Pflanzen und ich bin ihm nachträglich sehr dankbar für das eifrige Gießen der Pflanzen, weil er mir die Beweise lieferte, die ich brauchte.)

Die Baupolizei glaubte also mir und nicht der Hausverwaltung und ordnete Erhaltungsarbeiten an, die innerhalb weniger Wochen dann auch durchgeführt wurden. Ich kann mich jetzt nicht mehr genau daran erinnern, wie lange alles dauerte, vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Durchführung der notwendigen Reparaturen. Aber ich kann mich noch daran erinnern, dass ich mir dachte, “das ging ja schnell”.

Und falls Sie sich jetzt fragen, ob es Löcher in den Abflußrohren der Dachrinnen gab oder es sich nur um oberflächliche Korrosionsschäden handelte, wie die Hausverwaltung behauptete: Ja, die gab es. Die Abflußrohre waren durchlöchert, die Handwerker, die mit den Reparaturarbeiten beauftragt wurden, haben ihre Arbeit ausführlich fotografisch dokumentiert und die Fotos ihrer Rechnung beigelegt. Der Zustand der Abflußrohre der Dachrinnen war sogar noch schlimmer, als ich dachte.

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 1 – Recherchen)

Als 0,74%-Miteigentümerin einer großen Liegenschaft in Wien kann ich alleine nicht viel bewirken, wenn sich meine Hausverwaltung nicht zu meiner Zufriedenheit um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert. Ich bin mit den Leistungen meiner Hausverwaltung äußerst unzufrieden und möchte sie gerne loswerden. Aber das ist insbesondere bei großen Liegenschaften nicht einfach, ein Gerichtsantrag eines einzelnen Miteigentümers bzw. einer einzelnen Miteigentümerin auf Absetzung einer Hausverwaltung wegen “grober Pflichtverletzung” ist möglich, aber zeitaufwendig und kostenintensiv. Aus diesem Grund habe ich mich entschieden, vorerst einmal alle Möglichkeiten auszuloten, die sich mir als Einzelperson bieten, um meine Hausverwaltung zu einer besseren Leistung zu zwingen.

Wer kann eine Hausverwaltung dazu zwingen, dass sie handelt? Behörden!

Aus diesem Grund sind Behörden die besten Ressourcen für einzelne Miteigentümerinnen und Miteigentümer von Liegenschaften und es zahlt sich aus, sich umfassend darüber zu informieren, welche Rechte unterschiedliche Behörden im Zusammenhang mit Liegenschaften haben.

Als einzelne Miteigentümerin einer Liegenschaft kann ich indirekt über Behörden den größten Druck mit minimalem Aufwand auf eine Hausverwaltung ausüben.

Ich bin keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft. In meinen Artikeln beschreibe ich nur, wie ich mit bestimmten Situationen umgehe und welche Lehren für die Zukunft ich daraus ziehe. Heute schildere ich meine Recherchen in Bezug auf die Baupolizei und beschreibe, wie ich das Rechtsinfomationssystems des Bundes nutze.

In drei weiteren Artikeln werde ich schildern, welche Anzeigen ich bei der Baupolizei bereits erstattet habe. Ich liebe die Wiener Baupolizei!

Die Baupolizei, die nur im Volksmund so heißt, kann Druck auf Hausverwaltungen ausüben, wenn diese sich in bestimmten Fällen nicht gesetzeskonform um den Erhalt einer Liegenschaft kümmern. In Wien ist die zuständige Behörde – die “Baupolizei” –  die Magistratsabteilung (MA) 37.

Auf der Webseite der MA 37 finde ich die für meinen Bezirk zuständige Gebietsgruppe mit Addressangabe, Telefonnummer und Email-Adresse.

Behörden handeln auf Basis von Gesetzen, deshalb muss ich zuerst recherchieren, welche Gesetze für meine jeweilige Situation relevant sind.

Wenn man sich noch nie mit Gesetzen beschäftigt hat, kann man sich leicht von Gesetzestexten eingeschüchtert fühlen. Aber je mehr Gesetzestexte ich las, desto einfacher wurde es und heute schrecke ich nicht mehr davor zurück. Ich drucke mir Gesetze aus und lese sie mir in aller Ruhe einmal zur Gänze durch. Vieles verstehe ich beim ersten Lesedurchgang gar nicht, aber danach arbeite ich mich Satz für Satz durch die einzelnen Artikel oder Paragraphen. Gesetze sind exakt formulierte Texte. Zu fast allen Gesetzesparagraphen gibt es zudem höchstgerichtliche Entscheidungen, die beim Verständnis von Gesetzestexten helfen.

Falls Sie noch nie einen Gesetzestext gelesen haben, rate ich zum Lesen der Bundesverfassung und der dazugehörigen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das ist eine gute Einführung für Menschen ohne juristische Kenntnisse.

Oft weiß ich am Beginn meiner Recherchen gar nicht, welche Gesetze ich suche – ich bin ja keine Juristin. Aber ich weiß, dass ich alle österreichischen Gesetze ganz leicht in dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) finde, wo ich auch alle höchstgerichtlichen Entscheidungen finden kann.

Deshalb gebe ich zu Beginn meiner Recherchen immer zuerst einen Schlüsselbegriff in meinen Internetbrowser ein, wenn ich ein Gesetz suche, und schreibe zusätzlich “ris.bka.gv.at”. Außerdem schreibe ich immer zusätzlich “§ 0”. Denn wenn ich den “Paragraphen Null” angebe, bekomme ich als Suchresultat immer das, was ich als “Titelei” eines Gesetzes bezeichne, nämlich die wichtigsten grundsätzlichen Angaben übe das aufgerufene Gesetz.

Gleich unter dem offiziellen Titel des Gesetzes gibt es dann in der RIS-Datenbank einen Link zu “Gesamte Rechtsvorschrift heute”, und dort finde ich jeweils die tagesaktuelle Fassung eines Gesetzes.

Wenn es also z. B. um den Erhalt von Gebäuden einer Liegenschaft geht, tippe ich “Baugesetz § 0 ris.bka.gv.at” in meinen Browser. Da bekomme ich dann mehrere Ergebnisse, z. B. war der erstgereihte Treffer der von mir am 24.06.2024 durchgeführten Suche ein Link zu dem Baugesetz der Steiermark. Daran erkenne ich, dass Baugesetze Landesgesetze sind und für jedes Bundesland unterschiedliche Baugesetze gelten.

Das für mich als Wienerin relevante Baugesetz ist die “Bauordnung für Wien” (BO für Wien).

Wenn ich auf diesen Link klicke, komme ich zur “Titelei” der Wiener Bauordnung, ich klicke anschließend auf “Gesamte Rechtsvorschrift heute” und komme zu “Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Bauordnung für Wien, Fassung vom 24.06.2024”. Wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Link klicken würde, würde ich die tagesaktuelle Fassung bekommen und nicht die Fassung vom 24.06.2024.

Die Wiener Bauordnung ist nicht das einzige Gesetz, das für mich als einzelne Eigentümerin einer Liegenschaft wichtig ist, es gibt noch zahlreiche andere Gesetze, die mir helfen können indirekt über Anzeigen bei Behörden Druck auf meine Hausverwaltung auszuüben. Aber die Wiener Bauordnung legimitiert die Wiener Baupolizei dazu, in bestimmten Fällen in Verwaltungsagenden von Liegenschaften einzugreifen.

Die Wiener Bauordnung ist ein umfangreiches Gesetz – und das ist gut für einzelne Miteigentümerinnen oder Miteigentümer einer Liegenschaft. Denn fast jede Kleinigkeit im Zusammenhang mit Gebäuden, aber z. B. auch mit “Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen” (§ 79 BO für Wien), wird detailliert geregelt. Und wenn sich Eigentümergemeinschaften bzw. deren Hausverwaltungen nicht an die Bestimmungen dieses Gesetzes halten, kann die Baupolizei einschreiten. Je besser ich die Bauordnung für Wien kenne, desto mehr Druck kann ich auf die Hausverwaltung ausüben.

Der 9. Teil der Wiener Bauordnung ist den “Bautechnischen Vorschriften” gewidmet. Da geht es vor allem um das, was der römische Autor Vitruv schon im 1. Jahrhundert v. Chr. als Firmitas (Festigkeit) und Utilitas (Nützlichkeit) bezeichnet hat. Es geht z. B. um die Sicherheit des Gebäudes, aber auch um Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit und um Aspekte wie Schallschutz oder Wärmedämmung.

(Auch die dritte von Vitruv formulierte Anforderung an die Architektur – Venustas (Schönheit) – fällt übrigens in den Zuständigkeitsbereich der Baupolizei, nämlich in den Fällen, in denen es z. B. um Denkmalschutz geht.)

Wenn ich also nicht damit zufrieden bin, wie sich die Hausverwaltung um meine Liegenschaft kümmert, stelle ich mir selbst drei Fragen und beurteile anhand der Antworten, ob ich eine Anzeige bei der Baupolizei erstatten kann:

1) Ist das Gebäude sicher? Diese Frage betrifft z. B. Aspekte der technischen Standfestigkeit oder des Brandschutzes.

2) Kann das Gebäude sicher genutzt werden? Hierbei geht es z. B. darum, ob alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden, z. B. das Anbringen von Handläufen.

3) Besteht durch das Gebäude Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen? Bei diesem Punkt geht es z. B. um herabfallende Gebäudeteile.

Ich habe schon drei Anzeigen bei der Baupolizei erstattet, die auch in allen drei Fällen eingeschritten ist. Meine Anzeigen betrafen Punkt 2 und 3: die sichere Nutzung des Gebäudes bzw. der Stiegen und Wege innerhalb der Liegenschaft und Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen.

Der beste Paragraph der Wiener Bauordnung ist aus meiner Sicht der Paragraph 129 Absatz 3 der Wiener Bauordnung:

Den Vertretern der Behörde ist zur Ermöglichung der Aufsicht über den Bauzustand und der Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern (Miteigentümern) und etwaigen Benützern des Bauwerkes gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen eines bestehenden Bauwerkes zu jeder Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeit zu gestatten; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer (jeder Miteigentümer), der Hausbesorger und die Benützer der Bauwerke sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen” (§ 129 Abs. 3 BO für Wien).

Denn das bedeutet, dass die Macht der Baupolizei nicht an der Grundstücksgrenze endet, sondern sich ihre Macht auf die gesamte Liegenschaft erstreckt. Die Baupolizei kann eine Eigentümergemeinschaft bzw. deren Hausverwaltung zum Handeln zwingen. Für mich als einzelne Eigentümerin ist das sehr wertvoll. Ich kann indirekt mit minimalem Aufwand als einzelne Miteigentümerin auf die Hausverwaltung Druck ausüben.

In den nächsten drei Artikeln werde ich beschreiben, wie ich drei verschiedene Hausverwaltungen indirekt – über den Umweg der Baupolizei – zum Handeln gezwungen habe.

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Deutsche Sprache, schwere Sprache: Der Unterschied zwischen “Wahlberechtigten” und “Wählerinnen/Wählern”

Mich nervt unglaublich, dass die Döblinger ÖVP und FPÖ behaupten, dass sich 72% der Anrainerinnen und Anrainer gegen den Radweg in der Krottenbachstraße ausgesprochen haben. In zwei Artikeln habe ich dazu bereits Stellung genommen.

Jetzt versuche ich es noch ein drittes Mal und lege den Fokus nicht auf Mathematik, sondern auf die deutsche Sprache.

Bei einer Wahl besteht die Grundgesamtheit aus den Wahlberechtigten, also aus allen Menschen, die wählen dürfen.

Bei einer Umfrage über “Grätzl-Agenden” kann als Grundgesamtheit die Summe der Anrainerinnen und Anrainer definiert werden, wobei dieser Begriff keine Altersbeschränkung enthält und somit auch minderjährige Kinder umfasst, der Begriff “Wahlberechtigte” in Österreich aber an eine Altersgrenze gebunden ist. Aber nehmen wir einfachheitshalber die gleiche Altersgrenze für “Wahlberechtige” und “Anrainerinnen und Anrainer” an. Und nehmen wir an, dass in jedem Haushalt nur eine einzige “wahlberechtigte” Person lebt.

Der Begriff “Wählerinnen und Wähler” bezeichnet all diejenigen wahlberechtigten Menschen, die sich an einer Wahl beteiligen.

Bei einer Umfrage wird es sprachlich etwas komplizierter, da müsste man sagen, “all diejenigen Anrainerinnen und Anrainer, die aufgrund ihres Alters berechtigt sind, sich an einer Umfrage zu beteiligen und sich auch tatsächlich daran beteiligen”. Nennen wir sie “Umfrage-Beteiligte”.

Wenn sich 72% der Umfrage-Beteiligten gegen den Radweg auf der Krottenbachstraße aussprechen, sind das nicht 72% der Anrainerinnen und Anrainer. Das ist weder dasselbe, noch das Gleiche.

Wenn an 7.515 Haushalte je eine “Abstimmungs”-Karte für die Beteiligung an der Umfrage verschickt wird, werden 7.515 Anrainerinnen und Anrainer als Grundgesamtheit definiert. Wenn 2.694 gültige Antwortkarten retourniert werden und ich – mangels Zusatzinformationen – annehme, dass alle Antwortkarten gültig waren, dann liegt die Umfragebeteiligung bei (gerundet) 35,85%. Wenn sich 72% der Umfrage-Beteiligten gegen den Radweg aussprechen, dann sind das (gerundet) 1.940 Personen (= Umfrage-Beteiligte).

1.940 Menschen aus einer Grundgesamtheit (Anrainerinnen und Anrainer!) von 7.515 Personen (= 1 Person pro Haushalt) sind aufgerundet 26%.

Somit haben sich nur rund 26% der Anrainerinnen und Anrainer gegen den Radweg in der Krottenbachstraße ausgesprohen.

“Wahlberechtigte” und “Wählerinnen und Wähler” sind keine synonymen Begriffe. Auch “Anrainerinnen und Anrainer” und “Umfrage-Beteiligte” sind keine synonymen Begriffe.

Deutsche Sprache, schwere Sprache.

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Hausverwaltung – Winterdienst – Teil 2: Entfernung von Streumitteln von Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft

Wie ich in meinem letzten Artikel beschrieben habe, kann man den Aufgabenblock des “Winterdienstes” auf acht separate Aufgaben aufteilen, für die jeweils unterschiedliche rechtliche Bedingungen gelten. Ich bin keine Juristin, ich gebe keine Rechtsauskunft. Ich beschreibe in meinen Artikeln nur, wie ich bestimmte Situationen gelöst habe, welche Lehren ich daraus ziehe und wie ich in Zukunft mit ähnlichen Situationen umzugehen zu plane. Ich bin zu 0,74% Miteigentümerin einer großen Liegenschaft in Wien, und ich will meine Hausverwaltung loswerden, weil ich mit der Leistung der Firma überhaupt nicht zufrieden bin.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt-auf-der-Fahrbahn

In diesem Artikel beschreibe ich eine Situation, die “Punkt 7” meines letzten Artikels über die Aufgaben des Winterdienstes betrifft, nämlich die Entfernung der Auftaumittel (“Streusalz”) oder Streumittel (“Steusplitt”) von den öffentlichen Gehsteigen, für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, sobald diese für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr notwendig sind sowie die Reinigung dieser Flächen.

Es geht in diesem Artikel nur um “Streusplitt”, nicht um die Entfernung von “Streusalz”.

Ich habe am 18. März 2024 eine Anzeige bei der Wiener Magistratsabteilung (MA) 58 eingebracht, die sich auch prompt darum gekümmert hat. Am nächsten Tag, um 9:00 Uhr in der Früh, wurde der “Streusplitt” entfernt, um den sich zuvor mehrere Wochen lang niemand gekümmert hatte, obwohl eine externe Firma mit dem Winterdienst der Liegenschaft betreut ist. Meine größte Kritik gilt aber nicht der Winterdienstfirma, sondern der Hausverwaltung, die den Vertrag mit der Winterdienstfirma im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen hat und die sich darum kümmern müsste, dass der Winterdienst auch wirklich klappt.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt-auf-offentlichem-Gehsteig

Als ich mich dazu entschloß eine Anzeige zu erstatten, musste ich zuerst relevante Informationen recherchieren. Ich wußte zum Beispiel nicht, wann bzw. wie oft während einer Wintersaison zuvor ausgestreuter “Streusplitt” entfernt werden muß. Reicht eine einmalige Entfernung am Ende der Wintersaison? Wann endet die Wintersaison? Muss der “Steusplitt” während der Wintersaison öfter entfernt werden, wenn Schnee z. B. weggeschmolzen ist und bevor es ein weiteres Mal schneit? Und wie lange nach der Schneeschmelze muß der “Streusplitt” entfernt werden? Am nächsten Tag? Eine Woche später? All das sind wichtige Details, die ich zuerst recherchieren musste.

In einer von der MA 48 herausgegebenen Informationsbroschüre, “Schnee und Eis in Wien. Informationen für Liegenschaftseigentümer*innen in Wien” (Neuauflage Stand 1.12.2023) habe ich auf Seite 5 folgende wichtige Information gefunden: “Sind die ausgebrachten Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden.” Es muss also während der Wintersaison mehrmals “Streusplitt” entfernt werden, wenn es mehrmals schneit und der Schnee in der Zwischenzeit wegschmilzt. Damit war klar, dass meine Anzeige am 18. März 2024 gerechtfertig war, denn zu diesem Zeitpunkt lag schon seit mehreren Wochen kein Schnee mehr.

Unklar ist mir auch jetzt noch, wie schnell nach der Schneeschmelze der “Streusplitt” entfernt werden muss. Diesbezüglich konnte ich keine verlässlichen Angaben finden und  werde bei Gelegenheit noch weitere Recherchen anstellen.

Ich wußte, als ich mit den Recherchen begann, auch nicht, wer für die Entfernung des “Streusplitts” zuständig ist. Ich wußte, dass eine externe Firma Auftaumittel und Streumittel ausstreut, aber war sie von der Hausverwaltung auch mit der Entfernung dieser Mittel beauftragt worden? Oder wurde diese Aufgabe an die Hausbetreuerin unserer Anlage überantwortet?

Ich habe über mehrere Wochen hinweg mehrmals die Hausverwaltung meiner Liegenschaft kontaktiert und Einsicht in den Vertrag mit der Winterdienstfirma verlangt. Ich wurde so lange ignoriert, dass ich nicht länger zuwarten konnte bzw. wollte und mich letztendlich dazu entschloß meine Anzeige zu einem Zeitpunkt zu erstatten, an dem ich den Vertrag noch gar nicht gelesen hatte.

Die Frage, wer für die Entfernung des “Streusplitts” zuständig ist, konnte ich allerdings rechtzeitig eindeutig recherchieren. Eine Hausbetreuerin oder ein Hausbetreuer darf auf keinen Fall Streusplitt entfernen, was in den “Erläuterungen zum Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich (in der ab 1. Jänner 2018 geltenden Fassung)” unter Punkt 8.4 explizit erwähnt wird: “Das Entfernen des Streusplitts obliegt ausschließlich der Winterbetreuung.”

Nachdem ich diesen Punkt geklärt hatte, wusste ich, dass ich die Anzeige bei der MA 58 erstatten konnte, obwohl mir die Hausverwaltung zum damaligen Zeitpunkt den Vertrag mit der Winterdienstfirma noch nicht vorgelegt hatte.

Eine weitere Frage, die ich vorab klären musste, war die Zuständigkeit der Behörden. Ich dachte zuerst, dass die MA 48 für meine Anzeige zuständig ist. Nach einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Behörde wurde ich aber an die MA 58 verwiesen, die sich dann auch prompt um meine Anzeige gekümmert und sehr rasch reagiert hat. Danke!

In einer Anzeige an die zuständige Behörde würde es sicher reichen, wenn man erwähnt, dass an einem bestimmten Tag der “Streusplitt” noch nicht entfernt wurde und man Fotos zur Dokumentation der Lage mitschickt. Ich habe in meinem Brief die Situation ausführlich geschildert, was aber wahrscheinlich gar nicht notwendig gewesen wäre.

Wichtig sind auf jeden Fall die Angabe der genauen Liegenschaftsadresse und genaue Kontaktinformationen für die Hausverwaltung. Ich habe unter anderem den Namen der für die Betreuung meiner Liegenschaft zuständigen Mitarbeiterin der Hausverwaltung und deren Email-Adresse in meiner Anzeige angeführt, damit die MA 58 wenig Arbeit hat: Sie konnte ganz einfach meinen Brief an die Hausverwaltung per Email weiterleiten, was wahrscheinlich auch gemacht wurde.

Genaue Angaben über die Liegenschaft inklusive die Einlagezahl, die zuständige Kastralgemeinde, die Grundstück-Nummer und die offizielle Grundstück-Adresse findet man im Grundbuch und man kann sich jederzeit einen aktuellen Grundbuchauszug besorgen. Das ist nicht teuer. Auf der Webseite oesterreich.gv.at findet man eine Liste mit den Firmen und Organisationen, die autorisiert sind, Grundbuchauszüge zu erstellen. Ich habe mir einen Auszug über die “Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH” besorgt, war wunderbar geklappt hat.

Was ist noch wichtig, damit die zuständige Behörde rasch handelt? Ich habe zahlreiche Fotos gemacht, die zeigen, dass der “Streusplitt” nicht nur am Gehsteig liegt, sondern in der Zwischenzeit auch schon auf der Straße lag und über ein Kanalgitter in das Kanalsystem der Stadt Wien gelangte. Drei Fotos habe ich letztendlich in meinen Brief an die MA 58 integriert.

Für die Entfernung von Verunreinigungen auf den an eine Liegenschaft angrenzenden Gehsteigen ist – zumindest in Wien – die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft zuständig. Für Verunreinigungen auf der Straße und für deren Entfernung ist die Stadtverwaltung zuständig. Wenn “Streusplitt” vom Gehsteig auf die Straße gelangt, dann verursacht das zusätzliche Kosten und zusätzliche Arbeit für die Stadtverwaltung. Mir war klar, dass das die Stadt Wien gar nicht mag – und sich deshalb sehr schnell darum kümmern würde, dass die Eigentümergemeinschaft bzw. die von uns beauftragte Hausverwaltung rasch den “Streusplitt” entfernt, wenn ich Anzeige erstatte.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt_Kanaldeckel

Als ich sah, dass der “Streusplitt” über ein Kanalgitter sogar in das Kanalsystem der Stadt Wien gelangt, war mir klar, dass die Hausverwaltung von der MA 58 in Lichtgeschwindigkeit beauftragt werden würde, sich um die Entfernung des “Streusplitts” zu kümmen. Denn wenn es um die Verunreinigung des Wassers geht, kennt die Stadtverwaltung kein Pardon.

Ich habe in meinem Brief an die MA 58 u. a. Folgendes geschrieben: Ich bitte, dass Sie dringend handeln und die Hausverwaltung zur Entfernung des Streusplitts zwingen. Es ist nicht in meinem Interesse als Miteigentümerin dieser Liegenschaft, dass Gesetze nicht eingehalten werden. In einer von der MA 48 herausgegebenen Informationsbroschüre, “Schnee und Eis in Wien. Informationen für Liegenschaftseigentümer*innen in Wien”, steht auf Seite 15: “Wenn zuständige Liegenschaftseigentümer*innen die Einkehrverpflichtung mißachten, müssen sie mit den Kosten der Ersatzvornahme und einer Verwaltungsstrafe rechnen.”

Ich weiß nicht, ob die MA 58 die Eigentümergemeinschaft mit einer Verwaltungsstrafe belegt hat, das wird sich erst zeigen, wenn die Hausverwaltung im Frühjahr 2025 die Jahresabrechnung für das Jahr 2024 vorlegt. Ich bezweifle aber, dass die Hausverwaltung eine eventuelle Verwaltungsstrafe an die Eigentümergemeinschaft weiterverrechnen würde. Die Aufteilung der Pflichten ist ja klar: Die EigentümerInnen einer Liegenschaft bezahlen die Hausverwaltung dafür, dass sie sich um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert. Und wenn sie sich nicht kümmert und die Behörden Verwaltungsstrafen verhängen, dann sollen diese Strafen gefälligst von der Hausverwaltung bezahlt werden und nicht aus dem Vermögen der Eigentümergemeinschaft beglichen werden.

Wie ich hoffentlich aufzeigen konnte, kann man als einzelne Eigentümerin in denjenigen Fällen am schnellsten und mit dem geringsten Aufwand Druck auf die Hausverwaltung ausüben, in denen man diesen Druck indirekt über die Behörden ausüben kann. Der “Streusplitt” wurde gleich am Tag nach meiner Anzeige von den Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft entfernt und die Firma, die für den Winterdienst verantwortlich ist, hat auch den Streusplitt von den Flächen innerhalb der Liegenschaft entfernt (siehe dazu “Punkt 8” meines letzten Artikels). Unklar ist mir zum jetzigen Zeitpunkt, welche Macht die MA 58 innerhalb der Liegenschaft hat. Ich bin mir nicht sicher, ob die Behörde die Hausverwaltung anweisen könnte, den “Streusplitt” von den Flächen innerhalb der Liegenschaft zu entfernen. Mit diesem speziellen Thema werde ich mich zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Artikel beschäftigen.

Was habe ich gelernt aus dieser Situation? Die Eigentümergemeinschaft muss in ihrem Vertrag mit der Hausverwaltung ganz klare und explizite Angaben machen, was sie sich vom Winterdienst erwartet. Den Vertrag, den meine Hausverwaltung mit der Winterdienstfirma abgeschlossen hat, finde ich schlecht, weil er viel zu oberflächlich formuliert ist. Und in dem Vertrag zwischen der Hausverwaltung und den Eigentümerinnen und Eigentümern findet man überhaupt keine detaillierten Informationen in Bezug auf die einzelnen Aufgaben der Hausverwaltung. Beide Verträge sind sehr oberflächlich formuliert – das geht auf jeden Fall besser. Sogar ich – als Nicht-Juristin – könnte bessere Vertragstexte ausformulieren, was ich auch machen werde.

Mit der Vertragsgestaltung werde ich mich in einem separaten Artikel zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich beschäftigen.

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